Freie Fahrt für Ooono Co-Driver?
- Rechtsanwalt Benedikt Tillmann

- 27. Jan.
- 2 Min. Lesezeit

Als Rechtsanwalt habe ich es erlebt: Mandanten erhalten Bußgeldbescheide, weil ein Ooono Co-Driver im Auto gesichtet wurde. Die Behörden machen es sich oft zu einfach und unterstellen pauschal, dass das Gerät „betriebsbereit“ war.
Ich habe diese Praxis nun direkt vor Gericht angegriffen. Mein Ziel: Klarmachen, dass das bloße Vorhandensein des Geräts in Griffnähe des Fahrers keine Ahndung rechtfertigt.
Der Fall: Wenn der „Blink-Test“ der Polizei ins Leere läuft
In einem von mir geführten Verfahren argumentierte die Gegenseite mit einem Klassiker: Der Polizist drückte bei der Kontrolle auf den Ooono, das Gerät blinkte und machte Geräusche. Daraufhin leitete er ein Verfahren aufgrund § 23 Abs. 1c StVO ein.
Doch ich habe im Gerichtssaal widersprochen. Dass ein Gerät blinkt, beweist nicht, dass es zum Zeitpunkt der Fahrt Warnungen ausgeben konnte. Der Ooono NO2 ist ohne eine aktive Koppelung mit einem Smartphone technisch vollkommen funktionslos – er ist dann nichts weiter als eine Plastikdose am Armaturenbrett.
Meine Verteidigungsstrategie: Die digitale Kette
Ich lege vor Gericht detailliert dar, dass die für eine Ahndung nach § 23 Abs. 1c StVO erforderliche Betriebsbereitschaft keine mehrstufige Aktivierungskette voraussetzen darf.
Kann die Polizei nicht nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt...
eine aktive Bluetooth-Verbindung bestand,
die Ooono-App auf dem Smartphone geöffnet war,
die Standortdaten (GPS) freigegeben waren,
und die Radarwarnfunktion in den App-Einstellungen aktiviert war,
...dann kann der Verstoß nicht geahndet werden. In meinem Verfahren konnte ich zeigen: Eine aktive Bluetooth-Verbindung kann nicht nachgewiesen werden. Damit ist das Gerät technisch tot.
„Das Gerät ist jetzt aus“ – Warum dieses „Geständnis“ keines ist
Oft lassen sich Betroffene zu der Aussage hinreißen: „Das Gerät ist jetzt aus.“ Beamte protokollieren das sofort als Schuldeingeständnis.
Ich habe vor Gericht klargestellt: Wer ein ohnehin deaktiviertes Gerät nochmals bestätigt, gibt keinen Verstoß zu. Wenn Bluetooth am Handy aus war und die App keine Berechtigung hatte, dann war das Gerät bereits vor der Kontrolle „aus“.
Mein Fazit aus der Praxis
Man darf sich von einem Bußgeldbescheid nicht einschüchtern lassen. Die technische Komplexität moderner Warnsysteme wie dem Ooono NO2 spielt uns in der Verteidigung in die Karten. Wenn die Behörde die technische Kette der Betriebsbereitschaft nicht lückenlos beweisen kann, darf keine Verurteilung erfolgen.
Ich habe diesen Fall vor das Amtsgericht gebracht, um zu zeigen: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe – aber mit der richtigen technischen Argumentation lässt sich das Blatt wenden.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Radarwarners erhalten? Als Ihr Anwalt helfe ich Ihnen, die Beweisführung der Polizei fachgerecht zu zerlegen.
Hüten Sie sich während einer Polizeikontrolle vor Aussagen zur Sache. Sie haben das Recht zu Schweigen. Wir können im Nachhinein Ihr Handeln ruhig und organisiert darlegen.



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